Güterverkehr oder Werkverkehr
Wann muss ich einen Lkw oder Pkw mit Lkw-Zulassung im Güterverkehr oder Werkverkehr versichern?
Güterverkehr oder Werkverkehr – Was ist Werkverkehr?
Gemäß § 1 Abs. 2 (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zGG als 3,5 Tonnen durchgeführt werden.
Nachfolgend erläutern wir dazu einige Beispiele für Werkverkehr: Ein Bauunternehmen, das seine Werkzeuge und Materialien zur Baustelle befördert, eine Privatperson die ihre eigenen Dinge transportiert (auch PKW mit Lkw-Zulassung), ein Malermeister der seine Werkzeuge und Farben zum Kunden transportiert oder ein Bäcker, der sein Brot zum Kunden oder in die Filiale bringt unterliegen in der Regel dem Werkverkehr.
Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, die:
- Beförderten Güter sind beispielsweise Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt
- Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens
- Für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen dazu grundsätzlich vom eigenen Personal geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen
- Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar
Güterverkehr oder Werkverkehr – Was ist Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr ist, gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen; die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Quelle und weitere Informationen: Bundesamt für Güterverkehr